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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

  1. Der Versicherungsagent berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits, ohne an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden zu sein. Der vom Kunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsagent ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren. Dabei ist dem Versicherungsagenten der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
  2. Der Kunde beauftragt den Versicherungsagenten mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Es handelt sich bei der Beratung und Vermittlung des Versicherungsagenten stets um eine Einzelberatung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart wurde. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsagenten durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.
  3. Der Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Standesregeln für Versicherungsvermittlung und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes unter https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ abrufbar.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig Beauftragungen zu Grunde liegt.
  2. Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Beratungsprotokoll geht das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
  3. Die Tätigkeit des Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
  4. Im Rahmen der wefox App und des Online Kundenportals können Kunden ihre Versicherungsverträge verwalten sowie Dienstleistungen vom Versicherungsagenten in Anspruch nehmen. Die Nutzung der wefox App und des Online Kundenportals richtet sich nach einem gesonderten Nutzungsvertrag (Nutzungsbedingungen) – abrufbar unter https://www.wefox.at/nutzungsbedingungen.
  5. Wenn der Kunde die wefox App oder das Online Kundenportal zur Abwicklung nutzt, ist es möglich, dass er gleichzeitig auch Leistungen und Dienste von anderen Anbietern in Anspruch nimmt (wie z. B. Netzanbieter, Mobilfunkanbieter, etc.). Die Inanspruchnahme solcher Leistungen und Dienste unterliegt den gesonderten Nutzungsbedingungen dieser Anbieter.

§ 2 Die Kernpflichten des Versicherungsagenten

  1. Der Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Kunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsagenten allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungsagent hat den Kunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
  2. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsagenten erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
  3. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsagent anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
  4. Der Versicherungsagent hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsagenten alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen, den Versicherungsagenten von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen des Versicherungsagenten sachdienliche Informationen und Unterlagen beizuschaffen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Kunden erfolgen, an den Versicherungsagenten weiterzugeben.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsagenten die für die Ermittlung der Versicherungssummen notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsagenten oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
  4. Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsagent zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind. Der Versicherungsagent geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen vollständig, aktuell und richtig sind. Der Versicherungsagent überprüft diese Angaben nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf deutlich auffallende Ungenauigkeiten oder Widersprüche. Den Versicherungsagenten trifft keine besondere Nachforschungspflicht, solange keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln.
  5. Der Versicherungsagent haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung oder das Nichtvorliegen notwendiger Unterlagen des Kunden verursacht wurden. Etwaige Nachteile des Kunden aufgrund unvollständiger, aktueller und/oder unrichtiger Informationen sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.
  6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsagenten unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsagenten innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsagenten abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsagent auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Kunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsagenten zu richten.
  7. Der Kunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. -antrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsagenten zur Berichtigung mitzuteilen.
  8. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
  9. Der Kunde hat den Versicherungsagenten unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.
  10. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
  11. Der Kunde hat dem Versicherungsagenten alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Kunden trifft weiters die Obliegenheit, alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.
  12. Lebensversicherungen und sonstige Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Anlagezweck können nur vermittelt bzw. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde sich durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes identifiziert.
  13. Verstöße des Kunden gegen die Bestimmungen dieser AGB können zur Kündigung der Zusammenarbeit und Sperrung des Zugangs zur wefox App beziehungsweise dem Online Kundenportal führen.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

  1. Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Versicherungsagenten zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
  2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsagent eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Im B2B-Bereich übernimmt der Versicherungsagent jedenfalls keine Haftung für Übermittlungsfehler im Zusammenhang mit E-Mails, insbesondere Nichzustellungen aufgrund von SPAM-Filtern und anderen technischen Übermittlungsfehlern (wie technisch unvermeidbare Fehler/Gebrechen, unvollständige oder nicht zugestellte E-Mails usw.).
  3. Erklärungen, Mitteilungen und Zusendungen (wie zum Beispiel E-Mail, Telefax, Briefsendungen, Sprachmitteilungen), auch an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertriebspartner des Versicherungsagenten, gehen dem Versicherungsagenten nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.

§ 5 Vergütung

  1. Der Versicherungsagent arbeitet auf Basis einer Provision, die Vergütung ist in der Versicherungsprämie enthalten.
  2. Der Versicherungsagent ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungsagenten. 
  3. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt oder dieser vom Versicherungsunternehmen abgelehnt wird.

§ 6 Urheberrechte

  1. Sämtliche vom Versicherungsagenten erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsagenten erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsagenten. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsagent aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.
  2. Verwendet der Kunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsagenten vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsagent daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Kunde dem Versicherungsagenten einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsagent bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.

§ 7 Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im B2B-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

  1. Der Versicherungsagent haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsagent haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Kunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsagent auch für entgangenen Gewinn.
  2. Für Schäden, die beim Kunden des Versicherungsagenten eintreten, die auf einer Unterlassung (Unterlassungsschaden) nach der Beendigung des vermittelten Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung beruhen, wird nicht gehaftet.
  3. Die Haftung für Schäden aus Verträgen, die aus dem Bestandskauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen (share bzw. asset deal) resultieren, ist ausgeschlossen, sofern dazu keine gesonderte Beratung stattgefunden hat.
  4. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsagenten verjähren innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.
  5. Die Haftung des Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsagenten beschränkt.
  6. Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen sowie Vertriebspartner und Beauftragte sowie Anspruchsberechtigte.

§ 8 Verschwiegenheit

  1. Der Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungsagenten von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsagenten in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
  2. Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsagenten (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsagenten (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsagenten) notwendig ist, ist der Versicherungsagent von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsagent überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.
  3. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 9 Rücktrittsrechte des Kunden

  1. Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.
  2. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 10 Beendigung der Vertretung / Geschäftsbeziehung

  1. Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden („ordentliche Kündigung“). Für Konsumenten reicht als Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus.
  2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsagenten erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsagenten.
  3. Die Geschäftsbeziehung endet jedenfalls 6 Monate nach Beendigung des letzten aufrechten Vertrages des Kunden, soweit keine schriftliche Kündigung durch den Kunden erfolgt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im B2B-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

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Stand: 2026/01

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